Beschwerde- möglichkeiten
Wie kann ich Beschwerde einlegen, wenn mir nur subsidiärer Schutz gewährt wurde?
Wenn Sie nur subsidiären Schutz und kein Asyl erhalten haben, können Sie eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Das Gericht prüft dann, ob Sie doch Gründe für Asyl in Österreich haben. Eine Rechtsberatung kann Ihnen Auskunft geben, ob in Ihrem Fall eine Beschwerde sinnvoll ist oder nicht. Beachten Sie unbedingt die im Bescheid angeführte Frist für Beschwerden.
Was kann ich tun, wenn mein Asylantrag abgewiesen wird?
Wird Ihr Asylantrag vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) negativ beschieden, bekommen Sie kein Asyl. Gegen einen negativen Bescheid können Sie innerhalb von 14 Tagen eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist die zweite und letzte Instanz in Ihrem Asylverfahren. Ein Richter oder eine Richterin wird sich nochmal mit Ihren Fluchtgründen befassen und anschließend eine Entscheidung treffen. Dafür werden Sie möglicherweise vom Gericht nochmals zu einem Interview – einer Verhandlung - gebeten. Ein Rechtsberater oder eine Rechtsberaterin kann Sie zur Verhandlung begleiten. Sie können auch einen Anwalt oder eine Anwältin kontaktieren. Diesen müssen Sie jedoch selbst bezahlen. Auch bei diesem Termin ist ein Dolmetscher oder eine Dolmetscherin anwesend und sie erhalten ein Protokoll.
Die Frist zur Erhebung der Beschwerde ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides und beträgt – sofern nichts anderes bestimmt ist – bei Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz (Asylanträge) sowie bei unbegleiteten Minderjährigen 4 Wochen. In Bezug auf Flughafenverfahren, bei Verfahren nach der Dublin-Verordnung und in Schubhaftverfahren gelten andere Fristen.
Das Bundesverwaltungsgericht kann entscheiden, dass das BFA noch einmal über Ihr Verfahren entscheiden muss. In diesem Fall werden Sie wahrscheinlich noch einmal zu einem Interview beim BFA geladen und bekommen einen neuen Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht kann auch entscheiden, dass die Entscheidung des BFA falsch war. Wenn auch das Bundesverwaltungsgericht negativ entscheidet, bekommen Sie kein Asyl. Ihr Asylverfahren in Österreich ist damit beendet und Sie sind verpflichtet, auszureisen.
Die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts beträgt in Beschwerdeverfahren gegen Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl grundsätzlich sechs Monate. Für jene Beschwerden, die zwischen 1.11.2017 und 31.5.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sind, beträgt die Entscheidungsfrist 12 Monate. Für ab dem 1.6.2018 eingelangte Beschwerden gilt wieder die übliche Entscheidungsfrist von sechs Monaten.
In „Dublin-Verfahren“ und bei Folgeanträgen hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. In Beschwerdeverfahren über die Schubhaft beträgt die Entscheidungsfrist bei aufrechter Haft eine Woche und in Verfahren über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen zunächst 3 Tage.
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Gibt es noch eine Beschwerdemöglichkeit, wenn auch das Bundesverwaltungsgericht negativ entscheidet?
In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einzureichen. Die Beschwerde muss immer von einem Anwalt verfasst werden und ist mit Kosten verbunden. Daher sollten Sie sich im Vorfeld bei einem Anwalt oder Ihrem Rechtsberater über Ihre Möglichkeiten erkundigen. Ihr Anwalt hat sechs Wochen Zeit, die Beschwerde zu schreiben.
Sie können außerdem innerhalb von sechs Wochen eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof richten. Auch diese muss von einem Anwalt verfasst werden und verursacht Kosten. In beiden Fällen besteht unter Umständen die Möglichkeit der „Verfahrenshilfe“, also finanzielle Unterstützung. Erkundigen Sie sich bei einem Rechtsberater oder Anwalt über Ihre Möglichkeiten.
In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, eine Aufenthaltsberechtigung zu beantragen. Wenden Sie sich dafür an einen Rechtsberater.
Allein die fristgerechte Einbringung von Rechtsmitteln bei den Höchstgerichten bedeutet nicht automatisch, dass eine Abschiebung deswegen bis zu einer Entscheidung durch den VwGH oder VfGH nicht vollzogen werden kann. Das Rechtsmittel sollte daher unbedingt mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden werden. Wird diese in der Folge von den Höchstgerichten zuerkannt,
ist eine Abschiebung jedenfalls bis zur endgültigen Erledigung durch die Höchstgerichte nicht möglich.
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Was muss ich tun, wenn mein Antrag endgültig negativ entschieden wurde?
Wenn Ihr Antrag endgültig rechtskräftig negativ entschieden wurde, müssen Sie aus Österreich ausreisen. Dies wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeordnet und nennt sich aufenthaltsbeendende Maßnahme. Hierbei haben Sie zunächst die Pflicht zur freiwilligen Ausreise. Danach besteht die Möglichkeit einer zwangsweisen Außerlandesbringung in Form einer Abschiebung. '
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Unabhängige und kostenlose Rechtsberatung erhalten Sie bei der Beratungsstelle der Diakonie. Nach einem negativen Asylverfahren erhalten Sie dort außerdem Unterstützung bei der Abklärung weiterer Perspektiven.
Beratung in Bezug auf die Rückreise in Ihr Herkunftsland erfolgt durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen.