Die Dublin-Prüfung
Ich habe eine grüne Karte erhalten - was bedeutet das?
Eine grüne Karte bedeutet, dass Sie sich im Zulassungsverfahren befinden. Das Zulassungsverfahren ist der erste Teil in Ihrem Asylverfahren. Sie müssen die Karte immer bei sich haben: Die Karte berechtigt Sie zum vorübergehenden Aufenthalt und zur Verpflegung im Erstaufnahmezentrum oder Verteilerquartier. Mit der Karte werden alle Verfahrensschritte dokumentiert und Sie können sich damit vor Polizisten ausweisen. Die grüne Karte ist oft mit einer Gebietsbeschränkung verbunden. Das bedeutet, dass Sie sich nur in einem bestimmten Gebiet aufhalten dürfen. Dieses Gebiet steht auf der Karte. Wenn Sie die Gebietsgrenzen verlassen, müssen Sie möglicherweise eine hohe Geldstrafe zahlen oder Sie können in Schubhaft genommen werden.
Was geschieht im Zulassungsverfahren?
Im Zulassungsverfahren überprüft das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), ob Österreich für die inhaltliche Bearbeitung Ihres Asylantrags überhaupt zuständig ist. Es wird überprüft, ob Sie sich nachweisbar in einem anderen Land der Europäischen Union aufgehalten oder dort einen Asylantrag gestellt haben. Es wird auch überprüft, ob Sie ein Visum eines anderen europäischen Staates besitzen. Laut der „Dublin-Verordnung“ ist immer nur ein Land für die Überprüfung eines Asylantrags zuständig. Im Zulassungsverfahren haben Sie das Recht auf eine Rechtsberatung. Sie können auch eine Vertrauensperson als Begleitperson zu Ihrer Befragung mitnehmen. Sie werden zu Ihrer Reise nach Österreich, Ihren persönlichen Umständen und Ihren Fluchtgründen befragt. Bei dieser Befragung übersetzt ein Dolmetscher oder eine Dolmetscherin. Am Ende wird ein Protokoll der Befragung ausgestellt, das in Ihre Sprache rückübersetzt wird. Kontrollieren Sie das Protokoll auf Fehler. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Richtigkeit des Protokolls. Lassen Sie sich eine Kopie des Protokolls aushändigen. Nach einiger Zeit wird Ihnen mitgeteilt, ob Österreich für die Prüfung Ihres Antrags zuständig ist. Wenn Österreich nicht für die Prüfung Ihres Antrags zuständig ist, wird Ihr Antrag in der Regel gleich im Zulassungsverfahren zurückgewiesen.
Was passiert, wenn Österreich nicht für meinen Asylantrag zuständig ist?
Wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) entscheidet, dass ein anderes Land nach der „Dublin-Verordnung“ für Ihr Asylverfahren zuständig ist, dann erhalten Sie einen entsprechenden schriftlichen Bescheid. In der Regel werden Sie in jenes EU-Land zurückgeschickt, in dem Sie das erste Mal einen Asylantrag gestellt haben oder in dem Sie sich nachweisbar aufgehalten haben. Wenn sich Ihre engsten Familienangehörigen bereits in einem Land der EU aufhalten, dann haben Sie das Recht, dass Ihr Asylverfahren in diesem Land abgewickelt wird. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge können jedenfalls in Österreich bleiben, unabhängig davon, ob Sie in einem anderen Land bereits einen Asylantrag gestellt haben.
Sie können gegen den Bescheid mit Unterstützung einer Rechtsberatung eine Beschwerde erheben. Beachten Sie, dass Sie für die Beschwerde gegen eine negative Entscheidung nur zwei Wochen Zeit haben.
Wie geht es weiter, wenn Österreich für mein Asylverfahren zuständig ist?
Wenn Österreich für Ihr Asylverfahren zuständig ist, bekommen Sie die sogenannte weiße Karte. Damit beginnt das eigentliche „inhaltliche Verfahren“. Die weiße Karte wird auch „Aufenthaltsberechtigungskarte“ genannt. Sie bekommen einen neuen Wohnplatz – möglicherweise in einem anderen Teil von Österreich - und werden einer Betreuungseinrichtung in den Bundesländern („Landesquartier“) zugewiesen. Manchmal braucht es Zeit, bis ein Platz frei wird. In Wien ist es auch möglich, dass Sie in einer privaten Unterkunft wohnen. Wenn Sie hilfs- und schutzbedürftig sind, werden Sie in die Grundversorgung aufgenommen. Das heißt neben einem Wohnplatz bekommen Sie auch Geld für Ihren Lebensunterhalt oder erhalten Verpflegung und Sie sind krankenversichert.